AGB

Folgende Vereinbarungen werden von follow red people GmbH, Agentur für Marketingkommunikation, Stuttgart, nachfolgend fr people genannt, dem Auftraggeber überlassen und sind Inhalt der vertraglichen Vereinbarung.

  1. Allgemeines
    1. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers unsere Dienstleistungen ohne zusätzlichen ausdrücklichen Vorbehalt erbringen.
    2. Unsere Geschäftbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
    3. Die Abnahme der Leistungen von fr people gilt als Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Vertragsschluss | Vertragsinhalt
    1. Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend. Die als „Kostenschätzung“ bezeichneten Angebote von fr people sind unverbindlich.
    2. Der Vertrag kommt mit dem Erhalt der durch den Auftraggeber unterzeichneten „Kostenschätzung“ oder des Vertrages oder mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch fr people zustande.
    3. Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und den von ihm oder der jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, haftet fr people für die Richtigkeit und Geeignetheit dieser Unterlagen nicht, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.
    4. An Kostenschätzungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich fr people die Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
    5. Von Angeboten und Prospekten abweichende Verbesserungen und Änderungen, die den Verwendungszweck nicht beeinträchtigen und für den Auftraggeber zumutbar sind, behält sich fr people vor.
    6. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Dritten keine Auskunft über das vereinbarte Honorar und den Gesamtetat zu geben.
    7. Die Vertragsparteien gestatten einander gegenseitig, Pressemitteilungen herauszugeben. fr people ist auf Verlangen als Urheber und durchführende Agentur zu nennen.
  3. Durchführung, Organisation, Gefahrtragung, Unmöglichkeiten
    1. Die Durchführung und Ausgestaltung der Veranstaltung erfolgt auf Basis des vorliegenden Konzeptes. Wesentliche Veränderungen werden mit dem Auftraggebern abgestimmt und von diesem schriftlich freigegeben/geneh­migt. Fertigstellungsfristen laufen erst ab schriftlicher Freigabe durch den Auftraggebern.
    2. fr people ist in der Ausgestaltung der Auftritte im Rahmen des vereinbarten Ablaufplanes frei. Den künstlerischen Weisungen eines Dritten unterliegt fr people nicht.
    3. Der Auftraggeber gewährleistet, dass die Ausstellungs- und Veranstaltungsräume an allen Auf-, Abbau- und Veranstaltungstagen den Arbeitnehmern und Beauftragten von fr people für Anlieferung und Abholung sowie Auf- und Abbau von Messeständen, Bühnenbauten, Installationen von Beleuchtungs- und Beschallungstechnik sowie für Bühnenproben kostenfrei anfahrbar und zugänglich sind. Der Abbau beginnt unmittelbar nach Veranstaltungsende. Künstlergarderoben müssen in ausreichendem Umfang gestellt und versichert werden.
    4. Fr people ist gegenüber Lieferanten, die vom Auftraggebern mit Leistungen für die Veranstaltung beauftragt werden, im Interesse und im Namen des Auftraggebern weisungsberechtigt.
    5. Soweit fr people in Erfüllung dieses Vertrages im Namen des Auftraggebern Verträge mit Dritten abschließt, beschränkt sich die Verantwortlichkeit auf die sorgfältige Auswahl des Vertragspartners und den Abschluss des betreffenden Vertrages unter Wahrung der in diesem Vertrag gesetzten Grenzen. fr people ist insbesondere nicht verpflichtet, die Durchführung solcher Verträge selbst zu überwachen. Derart von fr people beauftragte Dritte sind im Verhältnis zum Auftraggebern nicht Erfüllungsgehilfen von fr people.
    6. Wird die Durchführung der Veranstaltung ganz oder teilweise aus Gründen vereitelt, die fr people nicht zu vertreten hat, so behält fr people den Anspruch auf das vereinbarte Honorar. fr people wird sich jedoch anrechnen lassen, was sie infolge der Befreiung von der Leistung erspart und durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB). Das Wetterrisiko trägt in jedem Falle der Auftraggeber, ebenso das Risiko höherer Gewalt.
    7. Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen vereitelt, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, so behält fr people den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Honoraranteile gemäß Zahlungsplan. Für die Leistungen von fr people, die nach der zuletzt fällig gewordenen Rate gemäß Zahlungsplan erbracht wurden, steht fr people ein dieser Leistung entsprechender Honoraranteil zu.
  4. Mitwirkung des Auftraggebers
    1. Der Auftraggeber wirkt bei der Spezifikation der Dienstleistungen von fr people mit, insbesondere durch Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen, Unterlagen und rechtzeitiger Mitteilung besonderer Anforderungen und Risiken.
    2. Der Auftraggeber stellt fr people die notwendigen Gegenstände und Hilfsmittel (vgl. Ziffer 7.4) zur Verfügung und sichert die notwendigen Arbeitsbedingungen.
  5. Dienstleistungsgegenstand
    1. fr people wird ausschließlich als Dienstleister für den Auftraggeber tätig und unterstützt diesen bei der Durchführung seiner Aktion/sei­nes Projekts, soweit nichts anderes vereinbart ist.
    2. Die Vertragspflichten von fr people ergeben sich vorrangig aus dem Leistungsverzeichnis. fr people übernimmt grundsätzlich die Dienstleistung der Konzeption der Projekte sowie deren kaufmännische und organisatorische Umsetzung.
    3. Für die rechtliche Zulässigkeit der entwickelten und umgesetzten Aktionen haftet fr people nicht, es sei denn bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

  1. Preise | Zahlungsbedingungen
    1. Die Angebotspreise haben nur Gültigkeit, wenn der Vertrag wie angeboten insgesamt und nicht nur teilweise zustande kommt.
    2. fr people ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen.
    3. Alle Preise verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer nach dem zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Mehrwertsteuersatz.
      Beim Engagement vom Künstlern über fr people sind zusätzlich zum Honorar Künstlersozialabgaben gemäß den Sätzen der Künstlersozialkasse fällig.
    4. An vereinbarte Preise halten wir uns 90 Tage ab Vertragsabschluss gebunden. Nach Ablauf dieser Frist ist fr people berechtigt, Preiserhöhungen der Hersteller, der Lieferanten oder Lohnerhöhungen dem Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Preis mehr als 5% über dem Preis des Vertragsabschlusses liegt. fr people hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Ansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.
    5. Beauftragt fr people im Rahmen dieses Vertrages dritte Personen oder Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen im Namen und für Rechnung von fr people, so ist fr people nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen der von ihr beauftragten Personen vorzulegen.
    6. Im Angebot nicht veranschlagte Dienstleistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden dem Auftraggeber zusätzlich nach den jeweils aktuellen Vergütungssätzen von fr people in Rechnung gestellt. Dasselbe gilt für Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben oder unvollständi­ge Vorarbeiten des Auftraggebers, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen von fr people sind.
  2. Transport | Verpackung
    1. Die (Liefer-) Gegenstände reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt fr people den Versand nach ihrem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung und wählt den nach ihrer Meinung geeignetsten Weg.
    2. Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Auftraggeber zu tragen hat, ist fr people berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
    3. Eventuelle Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen an den Auftraggeber abgetreten.
    4. Gegenstände des Auftraggebers, die zur Leistungserbringung von fr people erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von fr people genannten Ort angeliefert werden. Die Rücklieferungen solcher Teile erfolgt unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers.
    5. Der von der fr people unverschuldete Untergang auf dem Transport oder das Abhandenkommen der angelieferten Materialien am Verwendungsort geht zu Lasten des Auftraggebers.
  3. Kündigung
    1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen.
    2. Nimmt der Auftraggeber trotz Fertigstellungserklärung die Dienstleistungen von fr people ohne wichtigen Grund nicht entgegen oder kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so wird fr people nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von ihrer Leistungsverpflichtung frei und kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
    3. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann fr people den Wert der bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Dienstleistungen sowie 30% des Wertes der noch nicht erbrachten Dienstleistungen verlangen, es sei denn der Auftraggeber weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt fr people vorbehalten.
  4. Haftung
    1. Für termin- und qualitätsgerechte Ausführung haftet fr people nur, wenn der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere derjenigen zur fristgerechten Zahlung, ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    2. fr people ist ermächtigt, namens und im Auftrag des Auftraggebers Fremdleistung von dritten Leistungsträgern in Anspruch zu nehmen. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen dieser Dritten oder sonstiger Leistungsstörungen wird durch fr people keine Haftung übernommen, sofern fr people nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird.
    3. fr people haftet nicht für die Verwirklichung eines Sponsorenkonzeptes.
    4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet fr people nicht für eingebrachte Gegenstände des Auftraggebers, soweit fr people nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln die Beschädigung oder den Untergang der Gegenstände verursacht hat.
    5. Im übrigen ist die Haftung von fr people, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter und falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen eingeschränkt:

fr people haftet nicht

  • im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen;
  • im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nichtleitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen

soweit es sich nicht um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen und vertragsgemäßen Leistung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung der Leistung von fr people ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.

    1. Soweit fr people nach dem vorstehenden Absatz dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf die Höhe des vereinbarten Honorars und Schäden begrenzt, die fr people bei Vertragsschluss als mögliche Folgen einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die fr people bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Schlechtleistung von fr people sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden typischerweise zu erwarten sind.
    2. Der Auftraggeber hat die rechtliche Zulässigkeit, fr people die fachliche und künstlerische Vertretbarkeit der von dem Auftraggebern vorgesehenen Maßnahmen je eigenverantwortlich zu prüfen. Eine Haftung von fr people ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn fr people trotz vorgebrachter Bedenken auf Weisung des Vertragspartners Maßnahmen dennoch durchführt. Für diesen Fall stellt der Auftraggeber fr people von Rechten Dritter, die aufgrund dessen gegen fr people geltend gemacht werden, bereits jetzt frei.
    3. fr people weist den Auftrageber darauf hin, dass die Versicherungen, die fr people für die Aufgaben und Inhalte des Vertrages abschließt, in Einzelpositionen auch Selbstbehalte enthalten. Diese Selbstbehalte werden im Schadensfall gesondert berechnet.
    4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von fr people.
    5. Soweit fr people technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
    6. Die Einschränkungen dieser Ziffer gelten nur soweit gesetzlich zulässig. Sie gelten nicht für die Haftung von fr people wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
  1. Schutzrechte
    1. Alle im Zusammenhang mit den zu erbringenden Dienstleistungen bei fr people bzw. ihren Arbeitnehmern oder von ihr - auch im Namen des Auftraggebers - beauftragten Dritten entstehenden gewerblichen Schutzrechte (Urheber- und Leistungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, Patentrechte) verblei­ben, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ausschließlich bei fr people. Die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten bedarf der schriftlichen Vereinbarung und gilt stets nur für den bei der Auftragserteilung zugrunde liegenden Zweck. Änderungen von Konzepten, Entwürfen usw. dürfen nur fr people oder von fr people ausdrücklich entsprechend beauftragte Personen vornehmen.
    2. Der Auftraggeber ist zur Nutzung der Konzepte, Entwürfe usw. von fr people nur für die nach dem Vertrag vorgesehenen eigenen Zwecke berechtigt, Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung durch fr people zulässig. Konzepte, Druckvorlagen, Arbeitsfilme und Negative, die von fr people oder in ihrem Auftrag hergestellt werden, bleiben Eigentum von fr people, auch wenn sie dem Auftraggeber berechnet werden. Zur Ausführung von Konzept-Entwurfsarbeiten ist nur fr people berechtigt. Dies gilt auch für einzelne Bestandteile der Konzeptausarbeitung. Werden Konzepte und Ideen nicht entsprechend verwertet, ist fr people berechtigt, die Inhalte in vollem Umfang oder teilweise für andere Zwecke einzusetzen.
    3. Bezüglich der Ausführung von Aufträgen nach vom Auftraggeber vorgegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Dienstleistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. fr people ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber zur Leistungserbringung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, fr people von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und, soweit verlangt, Vorschusszahlungen an fr people zu leisten.
    4. Wünscht der Aufraggeber eine darüber hinausgehende Verwendung, dann muss er sich mit fr people über den Verwendungsbereich und eine zusätzliche Honorierung einigen. Während der Dauer dieses Vertrages ist fr people allein berechtigt, Änderungen und Ergänzungen an den von ihr oder in ihrem Auftrag von Dritten gestalteten Werbemitteln vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, es sei denn, die werbliche Darstellung des Auftraggebers ist betroffen. In diesem Fall ist eine Abstimmung mit dem Auftraggeber erforderlich.
    5. Die Vergütung deckt generell nur die Verwertungsrechte im nationalen Bereich ab. Sollten die von fr people für den Auftraggeber ausgearbeiteten Konzepte etc. von anderen Ländergesellschaften (international) ganz oder teilweise genutzt werden, so muss sich der Auftraggeber mit fr people über den Verwendungsbereich und eine zusätzliche Honorierung einigen.
    6. fr people ist berechtigt, seine gestalterischen Arbeiten zu signieren, Veranstaltungen etc. aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen nebst Hintergrund-Informationen über das Projekt sowie weitere umgesetzte Maßnahmen zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden.
  2. Aufbewahrung von Unterlagen
    1. fr people bewahrt die den Auftrag betreffenden Unterlagen für die Dauer von 6 Monaten auf. Bei Zurverfügungstellung von Originalvorlagen (Dias, Disketten usw.) verpflichtet sich der Auftraggeber, Duplikate herzustellen. Für Vorlagen des Auftraggebers, die nicht binnen eines Monats nach Beendigung des Auftrages zurückverlangt werden, übernimmt fr people keine Haftung. Ziffer 9.11 gilt entsprechend.
  3. Zahlungsbedingungen
    1. Falls nicht anders vereinbart, ist fr people berechtigt, jede einzelne Dienstleistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen.
    2. Reiskosten, Übernachtungen und Spesen werden ebenso nach Aufwand abgerechnet, wie Aufwendungen und Auslagen, die nicht nach der Leistungsbeschreibung von fr people zu übernehmen sind.
    3. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig.
    4. Darüber hinaus ist fr people berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse wie folgt zu verlangen:

30% der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung,

30% der vereinbarten Vergütung bei Produktionsbeginn,

30% der vereinbarten Vergütung bis 14 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag,

10 % des Preises bei Erhalt der Endabrechnung.

Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.

    1. Während des Verzugs ist fr people berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugsschadensersatz in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verlangen, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, im übrigen 5% über dem Basiszinssatz. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
    2. fr people ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für die Höhe des Schadensersatzes gilt die Regelung unter Ziffer 8.3 dieser Bedingungen.
  1. Aufrechnung und Abtretung
    1. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
    2. Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung von fr people übertragbar.
  2. Arbeitnehmerüberlassung
    1. Der Vertrag zwischen fr people und dem Auftraggeber wird schriftlich geschlossen. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Unsere beim Auftraggeber eingesetzten Arbeitnehmer sind nicht ermächtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Vertrages mit dem Auftraggebern zu vereinbaren.
    2. fr people überlässt seine Arbeitnehmer auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) an seine Auftraggeber. fr people verpflichtet sich jeden Auftrag gewissenhaft und sorgfältig zu erfüllen.
    3. Der Auftraggeber verpflichtet sich vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund fr people unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen.
    4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Gewünschte Leistungen an Überstunden, Schicht- und Nachtarbeit sowie Arbeit an Samstagen und Sonn- und Feiertagen sind vom Auftraggeber mit fr people abzustimmen. Eine evtl. erforderliche behördliche Genehmigung beschafft der Auftraggeber auf seine Kosten.
    5. Unsere Arbeitnehmer unterstehen während ihres Einsatzes beim Auftraggeber dessen Weisungen und verrichten ihre Tätigkeit nach seiner Anleitung und Kontrolle. Der Auftraggeber wird unsere Arbeitnehmer nur für die im Auftrag beschriebenen Tätigkeiten einsetzen und ihnen entsprechende Arbeitsplätze zuweisen. Für den Umgang mit Geld und/oder Wertgegenständen sowie Werkzeugen und Fahrzeugen des Auftraggebers ist eine vorherige Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und fr people erforderlich, die auch im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag hinterlegt werden kann.
    6. Der Auftraggeber übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Arbeitnehmers (§ 618 BGB, § 11 Abs 6 AÜG). Der Auftraggeber stellt fr people insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Arbeitnehmers sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren. Zur Wahrung der Fürsorgepflicht im Rahmen der Qualitäts-. Arbeits- und Gesundheitsschutzmanagementsystems wird dem Unternehmen fr people ausdrücklich gestattet, den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers zu besichtigen.
    7. Der Auftraggeber überwacht auch die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und das ordnungsgemäße Tragen der entsprechenden Schutzausrüstungen. Insbesondere wird der Auftraggeber den Arbeitnehmer vor Beginn seiner Tätigkeit einweisen und über etwaig bestehende besondere Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie Maßnahmen zu deren Abwendung aufklären. Lehnen unsere Arbeitnehmer wegen fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrichtungen oder Sicherheitsausstattung die Arbeitsleistung beim Auftraggeber ab, haftet der Auftraggeber vollumfänglich für die dadurch entstehenden Ausfallzeiten und sonstige Aufwendungen.
    8. Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsaufnahme, bricht er die Arbeit ab oder bleibt er der Arbeit unentschuldigt fern, verpflichtet sich der Auftraggeber fr people hiervon unverzüglich zu informieren. Auf Wunsch stellt fr people einen Ersatzarbeitnehmer. Ist dies nicht möglich, wird fr people unter Ausschluss von Haftungsansprüchen von dem Auftrag befreit.
    9. Der Auftraggeber stellt den witterungsabhängigen Arbeitseinsatz sicher. Der Auftraggeber bestätigt, dass er nicht zur Winterbauumlage gemäß §§ 209 -214A, 354-357 SBG III veranlagt wird.
    10. Der Auftraggeber wird fr people einen etwaigen Arbeitsunfall des entsandten Arbeitnehmers unverzüglich, das heißt am Schadenstag, schriftlich anzeigen. In der Folge wird der Auftraggeber fr people einen schriftlichen Schadensbericht innerhalb von 5 Werktagen nach Eintritt des Schadensfalles überlassen oder mit fr people den Unfallhergang untersuchen.
    11. fr people stellt sorgfältig geprüfte und nach den erforderlichen Qualifikationen ausgewählte Arbeitnehmer zur Verfügung. Es obliegt jedoch dem Auftraggeber, sich von der Eignung des von fr people bereitgestellten Arbeitnehmers für die zu übertragenden Tätigkeiten zu überzeugen. Sieht der Auftraggeber innerhalb der ersten vier Stunden des Einsatzes den Arbeitnehmer als nicht geeignet an und besteht er auf Austausch, wird er fr people unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen und ausreichend Zeit für die Gestellung eines anderen Arbeitnehmers geben. Beschäftigt der Auftraggeber den Arbeitnehmer über diesen Zeitpunkt hinaus, so kann fr people von dessen Eignung für die vorgesehenen Einsatzgebiete ausgehen. fr people kann auch während des laufenden Einsatzes Arbeitnehmer gegen andere, in gleicher Weise geeignete Arbeitnehmer austauschen, wobei die berechtigten Interessen des Auftraggebers berücksichtigt werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Arbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber fr people zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der fr people zu einer außerordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer berechtigen würde (§ 626 BGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen.
    12. fr people steht nur für die sorgfältige Auswahl und die generelle Eignung der von ihm überlassenden Arbeitnehmern für den betreffenden Tätigkeitsbereich ein. Im arbeitsrechtlichen Sinne sind die Arbeitnehmer nicht Erfüllungsgehilfen des Unternehmens fr people. Eine weitergehende Haftung besteht daher nicht. fr people haftet insbesondere nicht für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit des Arbeitnehmers oder für Schäden, die der Arbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit beim Auftraggeber verursacht. Der Haftungsausschluss gilt insbesondere für den Fall, dass der Arbeitnehmer mit Geldangelegenheiten, wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld. Wertpapieren oder anderen Wertsachen sowie den Umgang mit Werkzeugen und Fahrzeugen des Auftraggeber, beauftragt wurde. Sofern Dritte im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, die der Auftraggeber dem Arbeitnehmer übertragen hat, Ansprüche gegen fr people geltend machen, stellt der Auftraggeber fr people von diesen Ansprüchen vollumfänglich frei. Ebenso haftet fr people nicht, wenn der Arbeitnehmer unerkannt anlässlich der Einstellung in Personalfragebogen oder Rahmenvertrag falsche oder irreführende Angaben gemacht hat. Soweit eine Haftung von fr people gegeben ist, ist diese begrenzt auf die Leistungen der bestehenden Haftpflichtversicherung.
    13. Alle Arbeitnehmer von fr people sind arbeitsvertraglich nach § 5 Bundesdatenschutzgesetzes auf das Datengeheimnis und damit zur Verschwiegenheit verpflichtet. Es ist ihnen untersagt, alle Informationen und Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der rechtlich zulässigen Weise fort. fr people verpflichtet sich in gleicher Weise zur Verschwiegenheit.
    14. Bei sämtlichen von fr people angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. fr people wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung monatlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt aufgrund der Tätigkeitsnachweise. Die Stundenverrechnungssätze gelten wie im Auftrag vereinbart zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für Überstunden, Nacht- und Schichtarbeit sowie für Arbeit an Sonn- und Feiertagen können Zuschläge berechnet werden, deren Höhe jeweils im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festgelegt werden. Beim Zusammenfallen von verschiedenen Zuschlägen wird nur der höhere Zuschlag abgerechnet.
    15. Fahrten, die unsere Arbeitnehmer auf Veranlassung des Auftraggebers durchführen, werden gesondert abgerechnet.
    16. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keinerlei Zahlungen an Arbeitnehmer von fr people, insbesondere keine Lohn- und Gehalts- oder Vorschusszahlungen, zu leisten. Derartige Zahlungen werden von fr people nicht anerkannt und auch nicht auf Forderungen angerechnet. fr people-Arbeitnehmer sind nicht Inkasso berechtigt.
    17. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist fr people berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5% p.a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen Zentralbank zu berechnen.
    18. fr people steht dafür ein, dass die überlassenen Arbeitnehmer allgemein für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind; er ist jedoch zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen der Arbeitnehmer, auf ihre Richtigkelt hin und zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen nicht verpflichtet.
    19. fr people, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Arbeitnehmer anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Auftraggeber verursachte Schäden, es sei denn fr people, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. Im Übrigen ist die Haftung von fr people sowie ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet fr people darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.
    20. Der Auftraggeber verpflichtet sich, fr people von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Arbeitnehmer durch den Auftraggeber übertragenen Tätigkeiten geltend machen. fr people wird den Auftraggeber über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen.
    21. Sollte der Auftraggeber seiner Prüfungs- und Mitteilungspflicht nach 14.3 nicht nachkommen, so stellt er fr people von allen bisher entstandenen und künftig entstehenden Ansprüchen des Arbeitnehmers auf Equal Treatment und allen sonstigen sich aus der Pflichtverletzung ergebenden Schäden frei. fr people verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.
    22. Der Auftraggeber stellt fr people von allen Forderungen frei, die wegen folgender Pflichtverletzungen entstehen:

- eine fehlerhafte Zuordnung der Branchenzugehörigkeit

- die Nennung eines falschen Vergleichsentgeltes oder die Unterlassung der Mitteilung von Änderungen des Vergleichsentgelts

- eine fehlende oder fehlerhafte Mitteilung über abweichende betriebliche Vereinbarungen

    1. Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbestimmte Dauer. Einzelüberlassungsverträge, soweit nicht anders vereinbart, können mit einer Frist von 5 Tagen von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Eine fristlose Kündigung durch den Auftraggeber ist nur nach vorangegangener Mängelanzeige mit angemessener Frist möglich.
    2. Verstößt unser Arbeitnehmer während seines Einsatzes beim Auftraggeber gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten in einer Weise, die einen Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würden, kann der Auftraggeber eine sofortigen Beendigung des Einsatzes verlangen. ln jedem Fall wird fr people unverzüglich unterrichtet. Der Auftraggeber wird fr people bei evtl. arbeitsrechtlichen Schritten gegenüber dem betreffenden Arbeitnehmer unterstützen.
    3. fr people ist berechtigt, den Arbeitnehmer vom laufenden Einsatz abzuziehen, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag fristlos zu kündigen oder Leistungen zurück zu behalten, wenn:

- Der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem früheren Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder aus sonstiger Geschäftsbeziehungen zu fr people ganz oder teilweise nicht erfüllt, verweigert oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Erfüllungen der Verpflichtungen des Auftraggebers erheblich gefährdet erscheinen, dass z. B Zahlungsverpflichtungen aufgrund wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers durch einen Antrag auf Konkurs- oder Vergleichsverfahren durch Vollstreckungsmaßnahmen, Wechselproteste o.ä. gefährdet sind.

- Der Auftraggeber die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein solches droht.

- Der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht aus diesem oder einem früheren Arbeitnehmerüberlassungsvertrag in Verzug geraten ist und er auch eine angemessene Nachfrist hat verstreichen lassen.

- Der Auftraggeber seinen Verpflichtungen zur Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen nicht erfüllt.

- Der Auftraggeber über abweichende betriebliche Vereinbarungen nicht oder nicht ausreichend informiert.

- Der Auftraggeber seine Prüf- und Mitteilungspflicht nach Abs. 14.3 verletzt.

    1. Eine Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags durch den Auftraggeber ist nur wirksam, wenn sie gegenüber fr people ausgesprochen wird. Die durch fr people überlassenen Arbeitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.
    2. Kommt innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der Arbeitnehmerüberlassung ein direkter Arbeitsvertag (gleichgültig ob das Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet ist) zwischen Arbeitnehmer und Auftraggeber zu Stande, so gilt dies als Vermittlung. Für diese Vermittlung erhält fr people eine Vermittlungsgebühr. Diese Gebühr wird mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen Auftraggeber und Arbeitnehmer fällig und ist innerhalb von 7 Tagen zu zahlen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, fr people von der Übernahme des Arbeitnehmers unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Im Rahmen der Unterrichtung wird der Auftraggeber fr people das Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers durch Vorlage einer Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages mitteilen. Unterlässt der Auftraggeber eine entsprechende Angabe oder liegen fr people Nachweise vor, dass die Angaben des Auftraggebers unzutreffend sind, ist fr people berechtigt, ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.500,00 € zugrunde zu legen. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, ein geringeres Bruttomonatsgehalt des übernommenen Arbeitnehmers nachzuweisen. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich.

Eine Vermittlung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer beim Auftraggeber lediglich vorgestellt wird, die Tätigkeit jedoch nicht aufnimmt, stattdessen beim Auftraggeber sogleich beschäftigt wird.

    1. Die Vermittlungsgebühr beträgt- soweit nicht anders vereinbart - je nach vorheriger Entleihdauer:

- innerhalb von 1 bis 2 Monaten 15 % vom Jahresbruttogehalt des Arbeitnehmers

- innerhalb von 3 bis 4 Monaten 10 % vom Jahresbruttogehalt des Arbeitnehmers

- innerhalb von 5 bis 6 Monaten 5 % vom Jahresbruttogehalt des Arbeitnehmers

zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Nach dem 6. Monat ist die Übernahme kostenfrei.

Das Jahresbruttogehalt errechnet sich aus dem zwischen Auftraggeber und Arbeitnehmer vereinbarten Entgelt unter Einbezug etwaiger Jahressonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien etc.).

    1. Die Vermittlungsgebühr wird auch dann fällig, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Überlassungsverhältnisses und nach einer vorherigen Überlassungsdauer von weniger als 6 Monaten durch den Auftraggeber übernommen wird. Dies gilt sowohl für eine unmittelbare Übernahme des Arbeitnehmers in das Unternehmen des Auftraggebers als auch im Falle einer mittelbaren Übernahme einem dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen.
    2. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Arbeitnehmers ohne vorherige Überlassung 15 % vom Jahresbruttogehalt.
  1. Datenschutz
    1. Es wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen personenbezogene Daten, gleich ob sie von fr people selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Stuttgart, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
    2. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht.
  3. Salvatorische Klausel
    1. Durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel wird der Bestand des Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine der dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende Regelung.

Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform